Energiekosten: Vereinfachte Fördermöglichkeit für LSB-Mitgliedsorganisationen

Dem Landessportbund Bremen ist es gelungen, in Kooperation mit dem Sportamt Bremen noch eine kurzfristige Förderung für Energiemehrkosten im Jahr 2023 zu vereinbaren. Die LSB-Mitgliedsorganisationen können ihre Energiemehrkosten pauschal geltend machen, wenn sie nicht schon die direkte Förderung des Sportamtes in Anspruch genommen haben. Wichtig: Die entsprechenden Förderanträge müssen bis zum 22. Dezember per Mail an den LSB Bremen geschickt werden.

Der Landessportbund schüttet bei einem entsprechenden Antrag noch in diesem Jahr eine Pauschalzahlung aus, die 2024 nach Vorlage der jeweiligen Energiekostenabrechnungen exakt abgerechnet wird. Nicht vollständig ausgenutzte Beträge aus der Pauschalzahlung werden zurückgezahlt. Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes Bremen.

Keine Betragsgrenzen

Für die Antragsstellung gelten keine Betragsgrenzen – weder Mindestsummen noch Maximalbeträge. Lediglich Vereine und Verbände, die bereits Förderbeträge aus dem Sonderhilfsprogramm für Energiemehrkosten erhalten haben, sind von der Förderung zur Vermeidung einer Doppelförderung ausgeschlossen. Ebenso sind Förderungen für Energiemehrkosten, die auf eine erweitertes Nutzungsverhalten, z.B. durch neue Sportflächen oder ähnliches zurückzuführen sind, nicht förderfähig.

Aufgrund der kurzfristigen Abwicklungszeit hat der LSB ein vereinfachtes Verfahren entwickelt. Über den entsprechenden Förderantrag werden zunächst nur Pauschalbeträge abgefordert. Hierzu gibt es Standard-Fördersummen, die von den LSB-Mitgliedsorganisationen beantragt werden können. Lediglich bei sehr großen Beträgen ist ein individueller Betrag möglich. Zum Zeitpunkt der Abforderung der Pauschalbeträge sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Weiterer Ablauf des Verfahrens: Mitgliedsorganisationen, die die Förderung in Anspruch nehmen wollen, füllen den Antrag aus und senden ihn per E-Mail an info@lsb-bremen.de. Einsendeschluss ist der 22. Dezember 2023. Die beantragten Pauschalbeträge werden bereits zwischen Weihnachten und Neujahr ausgeschüttet. Im kommenden Jahr fordert der LSB dann die entsprechenden Verwendungsnachweise an.

Quelle: LSB

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